VwGH 08.03.1984, 83/15/0028
VwGH 08.03.1984, 83/15/0028
Rechtssatz
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Norm | ErbStG §19 Abs1; |
RS 1 | Wenn in einem Kodizill die Anordnung getroffen wurde, daß eine Nachlaßliegenschaft an eine dritte Person verkauft und ein Teil des Erlöses dem Legatar zufallen soll, so handelt es sich hiebei nicht um ein Vermächtnis der Liegenschaft selbst, sondern um ein Vermächtnis einer noch nicht bestimmten, aber bestimmbaren Geldsumme. Erwirbt in der Folge der Legatar auf Grund einer Vereinbarung mit dem Erben das Eigentum an der Nachlaßliegenschaft, so ist dies kein Erwerb von Todes wegen, sondern ein Erwerb auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden. Dieser Erwerbsvorgang unterliegt daher der Grunderwerbsteuer. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0225/62 E VwSlg 2898 F/1963 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983150028.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-60817