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VwGH 19.05.1983, 83/15/0025

VwGH 19.05.1983, 83/15/0025

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vermögen in der Person eines Bevollmächtigten der Partei eingetretene Tatumstände für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden, wenn sich die Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Dies trifft bei einer Erkrankung, wie der VwGH gleichfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt erst dann zu, wenn sie einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, daß der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983150025.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-60816