VwGH 24.02.1983, 83/15/0018
VwGH 24.02.1983, 83/15/0018
Rechtssatz
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Normen | AVG §56; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Unter Bescheiden im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG können nur solche Erledigungen der Behörden verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse absprechen. Ein derartiger Abspruch setzt voraus, daß sich die behördliche Erledigung auf bestimmte tatsächlich bestehende und nicht bloß als bestehend gedachte Rechtsverhältnisse bezieht. Ein solcher Akt konkreter Rechtsanwendung in Form einer für den Einzelfall getroffenen Verfügung oder Entscheidung liegt nicht vor, wenn die behördliche Erledigung den Rechtsstandpunkt, den die Behörde zu einer aufgeworfenen Rechtsfrage einnimmt, nur unverbindlich darlegt (Hinweis B , 328/47, VwSlg 183 A/1947). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0860/63 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983150018.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-60814