VwGH 19.01.1984, 83/15/0010
VwGH 19.01.1984, 83/15/0010
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Um den Ausgleich von Steuer und Vorsteuerabzug zu sichern, führte der Gesetzgeber mit § 11 Abs 12 und Abs 14 UStG 1972 formale, an den rechnungsmäßigen Steuerausweis und nicht an den Umsatz als solchen anknüpfende Besteuerungstatbestände in das Umsatzsteuerrecht ein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1641/79 E VwSlg 5538 F/1980 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen über das Verhältnis zwischen § 11 Abs 14 UStG 1972 und § 23 Abs 1 BAO. |
Normen | |
RS 3 | Ein rechnungsmäßiger Steuernachweis iSd § 11 Abs 14 UStG 1972 kann zwar berechtigt werden, wenn der Steuernachweis nicht in Mißbrauchabsicht erfolgte. Solange eine solche Berechtigung aber nicht durchgeführt ist, bleibt die nach § 19 Abs 4 UStG 1972 entstandene Steuerschuld unberührt. Erst anläßlich der Veranlagung (oder der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen) für jenes Kalenderjahr, in dem der Bfr die strittige Rechnung berichtigt, ist darüber zu befinden, ob die Berichtigung mangels mißbrächtlichem Steuernachweis auch tatsächlich in Betracht kommt. |
Normen | |
RS 4 | Ein Mißbrauch, der eine Rechnungsberichtigung ausschließt, muß gegen den Abgabengläubiger gerichtet sein (Hinweis E , 1641/79, VwSlg 5538 F/1980). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983150010.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-60810