VwGH 25.03.1985, 83/15/0005
VwGH 25.03.1985, 83/15/0005
Rechtssatz
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Norm | ErbStG §19 Abs2; |
RS 1 | Wird in einem Verschaffungsvermächtnis verfügt, daß der Vermächtnisnehmer ein erst anzuschaffendes Grundstück erhalten soll, so entsteht die Erbschaftssteuerschuld erst mit der Verschaffung des Grundstückes. Bemessungsgrundlage für die vom Vermächtnisnehmer zu entrichtende Erbschaftssteuer ist aber der Einheitswert der Liegenschaft, weil eine Bereicherung des Vermächtnisnehmers nur an der Liegenschaft eintritt und ihm auch kein Anspruch auf Geld zusteht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5981 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983150005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60808