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VwGH 25.03.1985, 83/15/0005

VwGH 25.03.1985, 83/15/0005

Rechtssatz


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Norm
ErbStG §19 Abs2;
RS 1
Wird in einem Verschaffungsvermächtnis verfügt, daß der Vermächtnisnehmer ein erst anzuschaffendes Grundstück erhalten soll, so entsteht die Erbschaftssteuerschuld erst mit der Verschaffung des Grundstückes. Bemessungsgrundlage für die vom Vermächtnisnehmer zu entrichtende Erbschaftssteuer ist aber der Einheitswert der Liegenschaft, weil eine Bereicherung des Vermächtnisnehmers nur an der Liegenschaft eintritt und ihm auch kein Anspruch auf Geld zusteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5981 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983150005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60808

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