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VwGH 23.10.1984, 83/14/0266

VwGH 23.10.1984, 83/14/0266

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann gegeben, wenn die Objekte der Vermietung und Verpachtung so verwendet werden, daß auf die Dauer gesehen die Möglichkeit besteht, einen Einnahmenüberschuß zu erzielen (Hinweis auf E , 83/13/0120).
Norm
RS 2
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vermietung und Verpachtung als Liebhaberei anzusehen ist, spielt die Veräußerung der Einkunftsquelle keine Rolle (Hinweis E , 3038/79).
Norm
RS 3
Als Werbungskosten kommen nach § 30 Abs 4 EStG 1972 nur Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft selbst verursacht sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1006/76 E VwSlg 5307 F/1978; RS 3
Normen
RS 4
Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140266.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60805