VwGH 23.10.1984, 83/14/0266
VwGH 23.10.1984, 83/14/0266
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann gegeben, wenn die Objekte der Vermietung und Verpachtung so verwendet werden, daß auf die Dauer gesehen die Möglichkeit besteht, einen Einnahmenüberschuß zu erzielen (Hinweis auf E , 83/13/0120). |
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RS 2 | Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vermietung und Verpachtung als Liebhaberei anzusehen ist, spielt die Veräußerung der Einkunftsquelle keine Rolle (Hinweis E , 3038/79). |
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RS 3 | Als Werbungskosten kommen nach § 30 Abs 4 EStG 1972 nur Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft selbst verursacht sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1006/76 E VwSlg 5307 F/1978; RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140266.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60805