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VwGH 14.02.1984, 83/14/0256

VwGH 14.02.1984, 83/14/0256

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Antritt einer Erbschaft ist ein Verhalten, zu dem sich der Erbe aus freien Stücken entschließt. Daraus resultierende Belastungen sind nicht zwangsläufig erwachsen.
Norm
RS 2
Es besteht keine sittliche Verpflichtung, nach einem verstorbenen Elternteil eine unbedingte Erbserklärung abzugeben und dadurch die Verbindlichkeit einzugehen, Schulden zu zahlen, die der Verstorbene seinerseits eingegangen ist, um nahen Angehörigen aus einer finanziellen Schwierigkeit zu helfen. Im besonderen sind Aufwendungen zur Vermeidung einer wirklichen oder vermeintlichen Nachrede in der Öffentlichkeit nicht zwangsläufig erwachsen (Hinweis auf E vom , 2953/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0244 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140256.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60802