VwGH 14.02.1984, 83/14/0256
VwGH 14.02.1984, 83/14/0256
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Der Antritt einer Erbschaft ist ein Verhalten, zu dem sich der Erbe aus freien Stücken entschließt. Daraus resultierende Belastungen sind nicht zwangsläufig erwachsen. |
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RS 2 | Es besteht keine sittliche Verpflichtung, nach einem verstorbenen Elternteil eine unbedingte Erbserklärung abzugeben und dadurch die Verbindlichkeit einzugehen, Schulden zu zahlen, die der Verstorbene seinerseits eingegangen ist, um nahen Angehörigen aus einer finanziellen Schwierigkeit zu helfen. Im besonderen sind Aufwendungen zur Vermeidung einer wirklichen oder vermeintlichen Nachrede in der Öffentlichkeit nicht zwangsläufig erwachsen (Hinweis auf E vom , 2953/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/14/0244 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140256.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-60802