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VwGH 26.11.1985, 83/14/0249

VwGH 26.11.1985, 83/14/0249

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Alle Mitunternehmer müssen Künstler sein, um der Begünstigung teilhaftig werden zu können (Hinweis E , 83/15/0118).
Normen
RS 2
Wenn auch nur ein Mitunternehmer nicht freiberuflich tätig ist, ist die gesamte Tätigkeit der Mitunternehmerschaft als gewerbliche anzusehen. Der Sonderfall der letzten zwei Halbsätze des § 22 Abs 1 Z 3 EStG liegt nicht vor.
Normen
RS 3
Der Umstand, daß es sich bei Gebrauchsgraphiken um eigentümliche geistige Schöpfungen des Graphikers handelt, ist allein nicht ausreichend, um eine Tätigkeit zur künstlerischen zu machen. Auch der Kunsthandwerker, ja jeder qualifizierte Handwerker, der in seinem Gewerbe neue Wege geht, bringt eigentümliche geistige Schöpfungen hervor, ohne daß man ihn deshalb schon als Künstler bezeichnen kann (Hinweis E , 1992/61).
Normen
RS 4
Ist nach der Art der Arbeiten (zB typische Arbeiten der Werbegraphik und Gebrauchsgraphik) den Mitgliedern des Berufungssenates der belangten Behörde die Beurteilung hinsichtlich ihres künstlerischen Wertes zumutbar, so ist die Zuziehung weiterer Sachverständiger oder eine nochmalige Rückfrage bei der Sachverständigenkommission beim BMfUuK nicht erforderlich (Hinweis E , 1242/72).
Normen
RS 5
Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, die am Wirtschaftsleben teilnehmen und nach außen hin in Erscheinung treten (wenn auch unter einem Phantasienamen) sind jedenfalls Gesellschaften iS des § 22 Abs 1 Z 3 EStG und Unternehmer iS des § 2 Abs 1 UStG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983140249.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60799