VwGH 08.10.1985, 83/14/0237
VwGH 08.10.1985, 83/14/0237
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Erzielt ein Abgabepflichtiger Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen (zB als Hochschullehrer und Fachschriftsteller), und können die von ihm geltend gemachten Aufwendungen ihrer Art nach mit jeder der ausgübten Tätigkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so ist die Abgabenbehörde grundsätzlich berechtigt, bei Zuordnung der Aufwendungen zu den einzelnen Tätigkeiten vom Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen auszugehen. Wenn der Abgabepflichtige mit diesem Aufteilungsschlüssel nicht einverstanden ist, liegt es an ihm, eine den tatsächlichen Verhältnissen eher entsprechende Aufteilung der Aufwendungen nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. |
Normen | |
RS 2 | Die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt. Das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 Abs 1 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1814/71 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983140237.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-60794