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VwGH 08.10.1985, 83/14/0237

VwGH 08.10.1985, 83/14/0237

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Erzielt ein Abgabepflichtiger Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen (zB als Hochschullehrer und Fachschriftsteller), und können die von ihm geltend gemachten Aufwendungen ihrer Art nach mit jeder der ausgübten Tätigkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so ist die Abgabenbehörde grundsätzlich berechtigt, bei Zuordnung der Aufwendungen zu den einzelnen Tätigkeiten vom Verhältnis der jeweils erzielten Einnahmen auszugehen. Wenn der Abgabepflichtige mit diesem Aufteilungsschlüssel nicht einverstanden ist, liegt es an ihm, eine den tatsächlichen Verhältnissen eher entsprechende Aufteilung der Aufwendungen nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen.
Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §276 Abs1;
RS 2
Die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt. Das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 Abs 1 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1814/71 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983140237.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60794