VwGH 21.02.1984, 83/14/0228
VwGH 21.02.1984, 83/14/0228
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach dem Kärntner BezügeG sind an Funktionäre nach Ausscheiden aus ihrer Funktion weiter monatlich ausbezahlte Bezüge sonstige Einkünfte nach § 29 Z 4 EStG 1972, so daß die Begünstigungsbestimmung für Abfertigungen (§ 67 Abs 3 leg cit) auf sie nicht anwendbar ist. Auch die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 leg cit kommt für sie - abgesehen davon, daß es sich um "laufende Bezüge" handelt - schon deshalb nicht in Frage, weil sie auf zwei Kalenderjahre verteilt ausbezahlt wurden (Hinweis auf E , 83/14/0081). |
Normen | |
RS 2 | § 67 Abs 3 EStG 1972 hat nur solche Abfertigungen im Auge, die - sofern sie nicht einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber gebührten - durch § 25 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) zugeordnet waren. Hingegen fallen die Gebühren, die EHEMALIGE Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf Grund ihrer früheren Funktionsausübung erhalten, gemäß § 32 Z 2 EStG als Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis unter § 29 Z 4 leg cit (Hinweis auf E , 2227/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5863 F/1984; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140228.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60790