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VwGH 21.02.1984, 83/14/0228

VwGH 21.02.1984, 83/14/0228

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §29 Z4 idF 1980/545;
EStG 1972 §37;
EStG 1972 §67 Abs3;
RS 1
Nach dem Kärntner BezügeG sind an Funktionäre nach Ausscheiden aus ihrer Funktion weiter monatlich ausbezahlte Bezüge sonstige Einkünfte nach § 29 Z 4 EStG 1972, so daß die Begünstigungsbestimmung für Abfertigungen (§ 67 Abs 3 leg cit) auf sie nicht anwendbar ist. Auch die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 leg cit kommt für sie - abgesehen davon, daß es sich um "laufende Bezüge" handelt - schon deshalb nicht in Frage, weil sie auf zwei Kalenderjahre verteilt ausbezahlt wurden (Hinweis auf E , 83/14/0081).
Normen
EStG 1972 §29 Z4 idF 1980/545;
EStG 1972 §37;
EStG 1972 §67 Abs3;
RS 2
§ 67 Abs 3 EStG 1972 hat nur solche Abfertigungen im Auge, die - sofern sie nicht einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber gebührten - durch § 25 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) zugeordnet waren. Hingegen fallen die Gebühren, die EHEMALIGE Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf Grund ihrer früheren Funktionsausübung erhalten, gemäß § 32 Z 2 EStG als Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis unter § 29 Z 4 leg cit (Hinweis auf E , 2227/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5863 F/1984;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140228.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60790

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