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VwGH 21.02.1984, 83/14/0224

VwGH 21.02.1984, 83/14/0224

Rechtssatz


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Normen
FinStrG §34 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §8 Abs2 idF 1975/335;
RS 1
Ausführungen darüber, welches Maß an Sorgfalt durch eine "übersichtsweise Rahmenprüfung" seiner Einkommensteuererklärung ein Rechtsanwalt auch dann aufwenden muß, wenn er sich zur laufenden Führung der Aufzeichnungen einer qualifizierten Kanzleikraft und zur Ausarbeitung seiner Steuererklärung eines Wirtschaftstreuhänders bedient (hier im besonderen Überprüfung der Aufzeichnungen über die durchlaufenden Posten).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140224.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60788