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VwGH 12.11.1985, 83/14/0217

VwGH 12.11.1985, 83/14/0217

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs2 Z1;
RS 1
Stellt ein Unternehmer einem seiner Angestellten für dessen Wohnzwecke eine Eigentumswohnung zur Verfügung, so dient die Wohnung nur dann betrieblichen Zwecken und stellt daher Betriebsvermögen dar, wenn für die Einräumung des Wohnrechtes ausschließlich oder doch zumindest überwiegend betriebliche Erwägungen maßgebend sind.
Norm
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 2
Der Umstand, daß Eltern häufig bestrebt sind, ihren Kindern eine vom ursprünglich gemeinsamen Haushalt getrennte Wohnmöglichkeit zu beschaffen, und daß daher idR die Wohnungsbeschaffung aus familiären Gründen erfolgt, schließt es nicht aus, daß die Überlassung einer Dienstwohnung an eine Tochter, die Arbeitnehmerin des Steuerpflichtigen ist, ausschließlich (überwiegend) betriebliche Beweggründe maßgebend sind. Wird jedoch die Wohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses von der Tochter weiterhin benutzt, so läßt dies darauf schließen, daß für die Wohnungsüberlassung von Anfang an nicht ausschließlich (überwiegend) betriebliche Beweggründe maßgebend waren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983140217.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60786