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VwGH 26.06.1984, 83/14/0216

VwGH 26.06.1984, 83/14/0216

Rechtssätze


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Norm
BAO §26 Abs1;
RS 1
Ein Steuerpflichtiger kann auch an zwei verschiedenen Orten eine Wohnung unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Er hat in diesem Fall zwei Wohnsitze.
Normen
BAO §55 Abs2;
BAO §73;
RS 2
Die Zuständigkeit jenes Finanzamtes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält, wird erst begründet, wenn dieses Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 3
Ein Arbeitsraum in einer Wohnung kann nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn er ausschließlich betrieblich (beruflich) genutzt wird. Daß ein Raum in einer auch Wohnzwecken dienenden Kleinwohnung von insgesamt nur 30 m2 ausschließlich beruflich verwendet wird, widerspricht der Lebenserfahrung, sodaß es dem Steuerpflichtigen obliegt, eine dennoch bestehende ausschließlich berufliche Nutzung darzutun.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 4
Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß jemand von einer Wohnung aus, selbst wenn er dort auch seinem Beruf nachgeht, ausschließlich berufliche Ferngespräche abwickelt.
Normen
EStG 1972 §41 Abs1 Z1;
EStG 1972 §41 Abs2 Z2;
RS 5
Für die Frage, ob eine Veranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 1 oder § 41 Abs 2 Z 2 EStG 1972 durchzuführen ist, spielen allein jene Einkünfte eine Rolle, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140216.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-60785