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VwGH 14.02.1984, 83/14/0198

VwGH 14.02.1984, 83/14/0198

Rechtssätze


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Normen
BAO §240 Abs3 idF 1980/151;
EStG 1972 §57 Abs2 idF 1979/550;
EStG 1972 §59 Abs1 idF 1977/645;
RS 1
Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahres heraus, daß der Ehegatte des Steuerpflichtigen zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber in einer S 10.000,- nicht übersteigenden Höhe hat (sodaß beim Steuerpflichtigen meritorisch die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben wären), so ist das kein Grund für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 240 Abs 3 BAO, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag gem § 59 Abs 1 EStG 1972 wegen Verstreichens der dort vorgesehenen Frist nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden konnte.
Normen
RS 2
Hat der Arbeitnehmer Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht innerhalb der im EStG 1967 vorgesehenen Fristen (hier für den Alleinverdienerfreibetrag) beantragt, so kann er das Versäumnis nicht im Wege eines Antrages nach § 240 Abs 3 BAO erfolgreich nachholen. Lohnsteuer ist iSd § 240 Abs 3 BAO dann nicht "zu Unrecht" einbehalten, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen berechnet und einbehalten hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0979/73 E VwSlg 4592 F/1973; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60777