VwGH 14.02.1984, 83/14/0198
VwGH 14.02.1984, 83/14/0198
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahres heraus, daß der Ehegatte des Steuerpflichtigen zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber in einer S 10.000,- nicht übersteigenden Höhe hat (sodaß beim Steuerpflichtigen meritorisch die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben wären), so ist das kein Grund für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 240 Abs 3 BAO, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag gem § 59 Abs 1 EStG 1972 wegen Verstreichens der dort vorgesehenen Frist nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden konnte. |
Normen | |
RS 2 | Hat der Arbeitnehmer Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht innerhalb der im EStG 1967 vorgesehenen Fristen (hier für den Alleinverdienerfreibetrag) beantragt, so kann er das Versäumnis nicht im Wege eines Antrages nach § 240 Abs 3 BAO erfolgreich nachholen. Lohnsteuer ist iSd § 240 Abs 3 BAO dann nicht "zu Unrecht" einbehalten, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen berechnet und einbehalten hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0979/73 E VwSlg 4592 F/1973; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140198.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60777