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VwGH 06.03.1984, 83/14/0188

VwGH 06.03.1984, 83/14/0188

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Ersatz einer äußerlich veralteten, den Bedürfnissen des modernen Fremdenverkehrs nicht mehr Genüge leistenden Baulichkeit durch ein komfortables Gebäude kann im Sinne der Rechtsprechung über das "Voluptuarvermögen" eine Änderung in der Art der Bewirtschaftung bedeuten.
Norm
RS 2
Ein Gewerbebetrieb und keine "Liebhaberei" kann nur angenommen werden, wenn der betreffende Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen. (Vgl E , 2109/59, vom , 280/63, vom , 827/69, vom , 1997/71.) (Hier: Ledergroßhandel).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1296/73 E VwSlg 4822 F/1975; RS 1
Norm
RS 3
Die Ertragsfähigkeit einer in der äußeren Form eines Gewerbebetriebes (oder einer Landwirtschaft oder eines der selbständigen Arbeit dienenden Betriebes) ausgeübten Tätigkeit muß im Regelfall durch eine größere Zahl von Jahren zu negativen Ergebnissen führen, soll ihr Ergebnis als nicht den Einkünften im Sinne des EStG zurechenbar qualifiziert werden (Hinweis auf E , 1619/79 und vom , 81/13/0110).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140188.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60775