VwGH 08.05.1984, 83/14/0187
VwGH 08.05.1984, 83/14/0187
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §4 Abs5; |
RS 1 | Es steht dem Steuerpflichtigen die Wahl der Strecke, die er bis zu einem bestimmten Ziel fahren will, frei. Nicht frei steht es ihm aber, ein im "Nahbereich" (hier 13,5 bis 27 km) gelegenes Ziel dadurch zu einem Ziel außerhalb dieses "Nahbereiches" (und damit die Bewegung dahin zur "Reise" im Sinne des § 4 Abs 5 EStG 1972) zu machen, daß er zu ihm auf einer von ihm gewählten längeren als der kürzestmöglichen Route gelangt. |
Norm | EStG 1972 §4 Abs5; |
RS 2 | Fahrten im Nahebereich des Betriebes stellen keine "Reisen" iS des § 4 Abs 5 EStG dar. Der bei solchen Fahrten entstehende Verpflegungsaufwand ist durchaus vergleichbar mit jenem, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch erwächst, daß sie aus beruflichen Gründen genötigt sind, einen Teil ihrer Mahlzeiten außer Haus einzunehmen. Solche Verpflegungsaufwendungen sind jedoch nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Um von einer Reise iS des § 4 Abs 5 EStG sprechen zu können, muß die in dieser Gesetzesstelle aufgestellte gesetzliche Vermutung zutreffen, daß mit einer Reise ein VerpflegungsMEHRaufwand verbunden ist, der einem Steuerpflichtigen, der keine Reise unternimmt, sich aber ebenfalls teilweise außer Haus verköstigt, im allgemeinen nicht erwächst. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2966/79 E VwSlg 5602 F/1981 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140187.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60774