Suchen Hilfe
VwGH 06.03.1984, 83/14/0173

VwGH 06.03.1984, 83/14/0173

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen iSd § 119 BAO heißt, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Der Abgabepflichtige hat sohin auch bei der Ermittlung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen, ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO.
Normen
RS 2
Hat die Behörde neu hervorgekommenes Vermögen festgestellt, dessen Herkunft vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen wurde, kann sie annehmen, daß es aus steuerpflichtigen Einkünften stammt. Es ist dabei nicht ihre Aufgabe, nachzuweisen aus welchen konkreten Geschäften die Vermögenswerte stammen, sondern der Steuerpflichtige hat zu klären, woher das neu hervorgekommene Vermögen stammt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2127/71 E RS 1
Norm
RS 3
Geschäfte, die ein Kaufmann in dem Bereich, in dem er sein Gewerbe ausübt, tätigt, sind - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - Geschäfte der Geschäftssphäre und nicht der Privatsphäre (hier: Verkauf antiquarischer Bücher durch einen Verleger und Buchhändler).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0835/74 E VwSlg 4837 F/1975 RS 1
Norm
RS 4
Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung. Sie gelten für jedermann und erfahren durch die etwaige berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Steuerpflichtigen keinerlei Einschränkung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1673/65 E VwSlg 3544 F/1966 RS 2
Norm
RS 5
Die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit des Aufbewahrungswesens verlangen, daß Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen grundsätzlich im Original (Hinweis E , 2237/59) nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung derart abgelegt werden, daß sie ohne zumutbaren Zeitaufwand an Hand bei der Ablage zu beobachtenden Ordnungsprinzipien auffindbar sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140173.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60771