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VwGH 17.01.1984, 83/14/0171

VwGH 17.01.1984, 83/14/0171

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §28 Abs3;
RS 1
Die Nachversteuerung eines nach § 28 Abs 3 EStG 1972 gebildeten steuerfreien Betrages hat auch bei Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall erst nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Frist (damals 6, seit 9 Jahre) zu erfolgen.
Norm
EStG 1972 §28 Abs3;
RS 2
Die Mietzinsreserve (nach der Diktion des Mietenrechtes) bzw der ihr entsprechende steuerfreie Betrag nach § 28 Abs 3 EStG 1972 stellt im Rahmen des von einem Eigentümer eines Mietgrundstückes hinterlassenen Vermögens eine Art von Sondervermögen dar, das nach Mietenrecht zweckgebunden ist und nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch den Abzug von Einkommensteuern und Ertragsteuern zu schmälern ist. Dieses Motiv des Gesetzgebers wirkt weiter, unabhängig davon, ob der Erbfall eingetreten ist oder nicht. Erst nach Erlöschen der nach den zwingenden mietenrechtlichen Bestimmungen bestehenden Verpflichtung zur bestimmten, zweckorientierten Verwendung ist die sogenannte "Nachversteuerung" berechtigt und verpflichtend.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5847 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140171.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60770