VwGH 17.01.1984, 83/14/0171
VwGH 17.01.1984, 83/14/0171
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1972 §28 Abs3; |
RS 1 | Die Nachversteuerung eines nach § 28 Abs 3 EStG 1972 gebildeten steuerfreien Betrages hat auch bei Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall erst nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Frist (damals 6, seit 9 Jahre) zu erfolgen. |
Norm | EStG 1972 §28 Abs3; |
RS 2 | Die Mietzinsreserve (nach der Diktion des Mietenrechtes) bzw der ihr entsprechende steuerfreie Betrag nach § 28 Abs 3 EStG 1972 stellt im Rahmen des von einem Eigentümer eines Mietgrundstückes hinterlassenen Vermögens eine Art von Sondervermögen dar, das nach Mietenrecht zweckgebunden ist und nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch den Abzug von Einkommensteuern und Ertragsteuern zu schmälern ist. Dieses Motiv des Gesetzgebers wirkt weiter, unabhängig davon, ob der Erbfall eingetreten ist oder nicht. Erst nach Erlöschen der nach den zwingenden mietenrechtlichen Bestimmungen bestehenden Verpflichtung zur bestimmten, zweckorientierten Verwendung ist die sogenannte "Nachversteuerung" berechtigt und verpflichtend. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5847 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140171.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-60770