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VwGH 24.01.1984, 83/14/0145

VwGH 24.01.1984, 83/14/0145

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
RS 1
Gehört zum Betrieb eines im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden Grund und Boden, wird die Firma des Steuerpflichtigen in der Folge gelöscht (der Gewinn also nunmehr gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt) und der Betrieb in weiterer Folge veräußert, so können die stillen Reserven von Grund und Boden weder im Zeitpunkt der Löschung der Firma noch im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes versteuert werden; das gilt auch, wenn der Grund und Boden nach der Löschung bis zur Betriebsveräußerung notwendiges Betriebsvermögen bleibt. Auch eine Entnahme liegt im Zeitpunkt der Firmenlöschung nicht vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140145.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60764