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VwGH 08.05.1984, 83/14/0115

VwGH 08.05.1984, 83/14/0115

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §25;
RS 1
Wenn Kommanditisten der Kommanditgesellschaft angemeldete Patente gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur Verfügung stellen und der sachliche Zusammenhang mit der von der KG entfalteten betrieblichen Tätigkeit offenkundig ist, liegt Überlassung von Wirtschaftsgütern gegen Vergütung im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1972 vor. Gleichgültig ist, ob die Erfindungen in Betriebsräumlichkeiten der KG oder am häuslichen Schreibtisch gemacht und ausgearbeitet wurden.
Normen
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §38 Abs1;
RS 2
Erfolgt die Verwertung der Erfindung kraft Lizenzvertrages mit einer Personengesellschaft, an der der Erfinder beteiligt ist, liegen Einkünfte aus Verwertung der Erfindung durch andere Personen im Sinne des § 38 Abs 1 EStG 1972 SOWEIT vor, wie sie den Gesellschaftsanteilen DER ANDEREN GESELLSCHAFTER entsprechen. Eine "Zusammenrechnung" der wirtschaftlichen Auswirkungen mehrerer rechtlich jeweils selbständiger Lizenzverträge mit mehreren Gesellschafter-Erfindern ist dabei nicht statthaft (Grundsatz aus Hofstätter-Reichel, Tz 3 zu § 38 Abs 1 EStG 1972).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5890 F/1984;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140115.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60758