VwGH 08.05.1984, 83/14/0115
VwGH 08.05.1984, 83/14/0115
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn Kommanditisten der Kommanditgesellschaft angemeldete Patente gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur Verfügung stellen und der sachliche Zusammenhang mit der von der KG entfalteten betrieblichen Tätigkeit offenkundig ist, liegt Überlassung von Wirtschaftsgütern gegen Vergütung im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1972 vor. Gleichgültig ist, ob die Erfindungen in Betriebsräumlichkeiten der KG oder am häuslichen Schreibtisch gemacht und ausgearbeitet wurden. |
Normen | |
RS 2 | Erfolgt die Verwertung der Erfindung kraft Lizenzvertrages mit einer Personengesellschaft, an der der Erfinder beteiligt ist, liegen Einkünfte aus Verwertung der Erfindung durch andere Personen im Sinne des § 38 Abs 1 EStG 1972 SOWEIT vor, wie sie den Gesellschaftsanteilen DER ANDEREN GESELLSCHAFTER entsprechen. Eine "Zusammenrechnung" der wirtschaftlichen Auswirkungen mehrerer rechtlich jeweils selbständiger Lizenzverträge mit mehreren Gesellschafter-Erfindern ist dabei nicht statthaft (Grundsatz aus Hofstätter-Reichel, Tz 3 zu § 38 Abs 1 EStG 1972). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5890 F/1984; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140115.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60758