VwGH 14.02.1984, 83/14/0105
VwGH 14.02.1984, 83/14/0105
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §33 Abs3 idF 1975/335; |
RS 1 | Unter Nichtentrichtung iSd § 33 Abs 3 lit b FinStrG ist die Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitensterminen zu verstehen. |
Norm | FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335; |
RS 2 | Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen, zu denen der Steuerpflichtige mit Bescheid verpflichtet wurde, ist eine Verletzung einer Offenlegungspflicht iSd § 33 Abs 1 FinStrG. |
Norm | FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335; |
RS 3 | Ausführungen über das Vorliegen des Vorsatzes gemäß § 8 Abs 1 FinStrG. |
Norm | FinStrG §33 Abs3 idF 1975/335; |
RS 4 | In der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Abgabenhinterziehung können verspätete, dh erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin abgegebene Lohnsteueranmeldungen nichts ändern, da die Abgabenverkürzung bereits mit der nicht rechtzeitigen Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben unter Verletzung der abgabenrechtliche Anzeigepflicht verwirklicht war. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140105.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60754