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VwGH 14.02.1984, 83/14/0105

VwGH 14.02.1984, 83/14/0105

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §33 Abs3 idF 1975/335;
RS 1
Unter Nichtentrichtung iSd § 33 Abs 3 lit b FinStrG ist die Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitensterminen zu verstehen.
Norm
FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
RS 2
Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen, zu denen der Steuerpflichtige mit Bescheid verpflichtet wurde, ist eine Verletzung einer Offenlegungspflicht iSd § 33 Abs 1 FinStrG.
Norm
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;
RS 3
Ausführungen über das Vorliegen des Vorsatzes gemäß § 8 Abs 1 FinStrG.
Norm
FinStrG §33 Abs3 idF 1975/335;
RS 4
In der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Abgabenhinterziehung können verspätete, dh erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin abgegebene Lohnsteueranmeldungen nichts ändern, da die Abgabenverkürzung bereits mit der nicht rechtzeitigen Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben unter Verletzung der abgabenrechtliche Anzeigepflicht verwirklicht war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140105.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60754