VwGH 04.10.1983, 83/14/0096
VwGH 04.10.1983, 83/14/0096
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der Übergang der Abgabenschulden des Erblassers an den Erben erfolgt von Gesetzes wegen. Es bedarf keiner Heranziehung zur abgabenrechtlichen Haftung des Erben mit Bescheid. |
Norm | |
RS 2 | Auf den Erben gehen nicht nur die am Todestag des Erblassers rechtsbeständigen Abgabenverbindlichkeiten des Erblassers über. Auch die erst nach dem Tod des Erblassers festgesetzten Abgaben, die auf vom Erblasser zu seinen Lebenszeiten verwirklichten Tatbeständen beruhen, treffen den Erben. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Abgabenfestsetzung eine erstmalige oder berichtigte ist. |
Normen | |
RS 3 | Mängel in der Bescheidadressierung iZm dem Übergang von Abgabenschulden nach § 19 Abs 1 BAO rechtfertigen keine Nachsicht. |
Normen | |
RS 4 | Daß der Erbe eine unbedingte Erbserklärung abgibt, weil er nicht damit rechnet, infolge einer Betriebsprüfung komme es noch zu Abgabennachforderungen für vom Erblaser verwirklichte Abgabentatbestände, bildet keinen Nachsichtsgrund. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5817 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983140096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-60753