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VwGH 04.10.1983, 83/14/0096

VwGH 04.10.1983, 83/14/0096

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Übergang der Abgabenschulden des Erblassers an den Erben erfolgt von Gesetzes wegen. Es bedarf keiner Heranziehung zur abgabenrechtlichen Haftung des Erben mit Bescheid.
Norm
RS 2
Auf den Erben gehen nicht nur die am Todestag des Erblassers rechtsbeständigen Abgabenverbindlichkeiten des Erblassers über. Auch die erst nach dem Tod des Erblassers festgesetzten Abgaben, die auf vom Erblasser zu seinen Lebenszeiten verwirklichten Tatbeständen beruhen, treffen den Erben. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Abgabenfestsetzung eine erstmalige oder berichtigte ist.
Normen
RS 3
Mängel in der Bescheidadressierung iZm dem Übergang von Abgabenschulden nach § 19 Abs 1 BAO rechtfertigen keine Nachsicht.
Normen
RS 4
Daß der Erbe eine unbedingte Erbserklärung abgibt, weil er nicht damit rechnet, infolge einer Betriebsprüfung komme es noch zu Abgabennachforderungen für vom Erblaser verwirklichte Abgabentatbestände, bildet keinen Nachsichtsgrund.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5817 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140096.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-60753