VwGH 24.01.1984, 83/14/0090
VwGH 24.01.1984, 83/14/0090
Rechtssätze
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Norm | BAO §167 Abs2; |
RS 1 | AUSFÜHRUNGEN darüber, ob im konkreten Fall das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinreicht, die Tatsache des Schwarzeinkaufes von Wein durch einen Gastwirt als erwiesen anzunehmen oder nicht. |
Norm | BAO §167 Abs2; |
RS 2 | Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0321 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | ISd ständigen Rechtssprechung ist es dem VwGH aufgegeben, den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtswinkel zu prüfen, ob das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen worden ist (Hinweis E , 81/14/0096). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140090.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60751