VwGH 20.09.1983, 83/14/0087
VwGH 20.09.1983, 83/14/0087
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei Beurteilung der Frage, gegen welchen Bescheid eine Berufung als erhoben anzusehen ist, ist der gesamte Inhalt der Berufungsschrift, nicht nur die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und die Anfechtungserklärung, sondern auch der dazu allenfalls in Widerspruch stehende Berufungsantrag und die Berufungsbegründung, zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983140087.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60750