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VwGH 20.09.1983, 83/14/0087

VwGH 20.09.1983, 83/14/0087

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Bei Beurteilung der Frage, gegen welchen Bescheid eine Berufung als erhoben anzusehen ist, ist der gesamte Inhalt der Berufungsschrift, nicht nur die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und die Anfechtungserklärung, sondern auch der dazu allenfalls in Widerspruch stehende Berufungsantrag und die Berufungsbegründung, zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140087.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60750