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VwGH 24.01.1984, 83/14/0081

VwGH 24.01.1984, 83/14/0081

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §37 Abs2;
RS 1
Die Aufzählung von ao Einkünften in den Z 1 bis Z 5 des § 37 Abs 2 EStG 1972 ist taxativ. In jedem Falle aber muss, soll der ermäßigte Steuersatz gewährt werden, das Kriterium des "Außerordentlichen" gegeben sein; darnach muss es sich bei allen aufgezählten Einkünften um solche handeln, die ausnahmsweise und einmalig in einem bestimmten Jahr anfallen. Diesbezüglich hat die Änderung des Textes des ersten Satzteiles (vor den Ziffern) des § 37 Abs 2 EStG 1972 gegenüber diesem ersten Satzteil in § 34 Abs 2 EStG 1967 (1953) keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Die ältere Rechtssprechung (E , 2678/51, VwSlg 987 F/1954; E , 0274/54; E , 2184/64; E , 0471/69 ua) ist daher - zumal ihr das E , 0958/78, bereits gefolgt ist - weiter maßgebend.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60749