VwGH 08.11.1983, 83/14/0070
VwGH 08.11.1983, 83/14/0070
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bestreitet ein Abgabepflichtiger in seiner Berufung (aus mehrfachen Gründen) Schätzungsberechtigung und Schätzungsergebnis, dann entspricht die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht nur, wenn sie im Bescheid alle POSITIV gegebenen Tatsachen feststellt, aus denen sich Schätzungsberechtigung einerseits und Richtigkeit des Schätzungsergebnisses anderseits ableiten lassen. |
Normen | |
RS 2 | Die Rechtsmittelbehörde hat die Verpflichtung, sich mit allen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen. Ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Behörde genügt insbesondere dann nicht, wenn Einwendungen vorgebracht wurden, mit denen sich die Abgabenbehörde erster Instanz nicht auseinandergesetzt hatte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1079/47 E VwSlg 44 F/1948 RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1327/53 E VwSlg 932 F/1954 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983140070.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-60747