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VwGH 08.11.1983, 83/14/0070

VwGH 08.11.1983, 83/14/0070

Rechtssätze


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Normen
BAO §184 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
RS 1
Bestreitet ein Abgabepflichtiger in seiner Berufung (aus mehrfachen Gründen) Schätzungsberechtigung und Schätzungsergebnis, dann entspricht die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht nur, wenn sie im Bescheid alle POSITIV gegebenen Tatsachen feststellt, aus denen sich Schätzungsberechtigung einerseits und Richtigkeit des Schätzungsergebnisses anderseits ableiten lassen.
Normen
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289 Abs2;
RS 2
Die Rechtsmittelbehörde hat die Verpflichtung, sich mit allen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen. Ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Behörde genügt insbesondere dann nicht, wenn Einwendungen vorgebracht wurden, mit denen sich die Abgabenbehörde erster Instanz nicht auseinandergesetzt hatte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1079/47 E VwSlg 44 F/1948 RS 2
Normen
BAO §167 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
RS 3
Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1327/53 E VwSlg 932 F/1954 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140070.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60747

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