VwGH 21.02.1984, 83/14/0063
VwGH 21.02.1984, 83/14/0063
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen iSd § 15 Abs 4 BewG sind nicht mit nach Abs 1 oder Abs 2 vervielfachten Jahreswerten oder einem nachgewiesenen gemeinen Wert (Abs 3), sondern mit dem von Gesetzes wegen bestimmten gemeinen Wert des Abs 4 anzusetzen. |
Norm | |
RS 2 | Wiederkehrende Leistungen für die Gestattung der Verwertung von Bergwerksberechtigungen fallen unter § 15 Abs 4 BewG (Hinweis E , 1896/58, VwSlg 2377 F/1961). |
Normen | |
RS 3 | Die durch Steuerabzug eingehobene Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger stellt grundsätzlich keine laufend veranlagte Steuer iSd § 64 Abs 2 BewG dar. Sie bildet nur dann einen Abzugsposten, wenn zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer eine Einkommensteuerschuld besteht. Die im Abzugsweg eingehobene Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger kann auch nicht als ein den gemeinen Wert der wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen beeinflussender Faktor berücksichtigt werden, wenn es sich um Nutzungen oder Leistungen iSd § 15 Abs 4 BewG handelt (Hinweis E , 82/14/0247 und E , 2082/57 VwSlg 1869 F/1958). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5861 F/1984; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983140063.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-60746