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VwGH 21.02.1984, 83/14/0063

VwGH 21.02.1984, 83/14/0063

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen iSd § 15 Abs 4 BewG sind nicht mit nach Abs 1 oder Abs 2 vervielfachten Jahreswerten oder einem nachgewiesenen gemeinen Wert (Abs 3), sondern mit dem von Gesetzes wegen bestimmten gemeinen Wert des Abs 4 anzusetzen.
Norm
RS 2
Wiederkehrende Leistungen für die Gestattung der Verwertung von Bergwerksberechtigungen fallen unter § 15 Abs 4 BewG (Hinweis E , 1896/58, VwSlg 2377 F/1961).
Normen
RS 3
Die durch Steuerabzug eingehobene Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger stellt grundsätzlich keine laufend veranlagte Steuer iSd § 64 Abs 2 BewG dar. Sie bildet nur dann einen Abzugsposten, wenn zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer eine Einkommensteuerschuld besteht. Die im Abzugsweg eingehobene Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger kann auch nicht als ein den gemeinen Wert der wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen beeinflussender Faktor berücksichtigt werden, wenn es sich um Nutzungen oder Leistungen iSd § 15 Abs 4 BewG handelt (Hinweis E , 82/14/0247 und E , 2082/57 VwSlg 1869 F/1958).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5861 F/1984;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-60746