VwGH 08.11.1983, 83/14/0056
VwGH 08.11.1983, 83/14/0056
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Sind Gesellschafter einer GmbH nach der WTBO ein Steuerberater zu 25%, seine Frau zu 49% und zwei weitere Steuerberater zu 25% und 1%, überträgt der Erstgenannte einen Teil seines Kundenstockes der GmbH gegen ein Entgelt, das zu rund S 2,700000,-- am fällig wird, während der Restkaufpreis (Wertsicherung) von diesem Tag an in 120 Monatsraten zu entrichten ist, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts annimmt, und dem geltend gemachten Vorsteuerabzug ebenso wie der Abschreibung vom Firmenwert und der Rückstellungsbildung für die Wertsicherung die Abzugsfähigkeit aberkennt. |
Norm | |
RS 2 | Unter Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts II, 133 f; E , 81/13/0021). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0023 E VwSlg 5750 F/1983 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5825 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983140056.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60744