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VwGH 04.10.1983, 83/14/0043

VwGH 04.10.1983, 83/14/0043

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
VwRallg;
RS 1
Künstlerisch ist jede Tätigkeit, deren Ergebnis die Entstehung eines Kunstwerkes ist. Von der belangten Behörde wurde irrtümlich angenommen, daß nur für praktische Zwecke ungeeignete und unter dem Aspekt allein dieser Zwecke überflüssige oder unnötige Gegenstände Kunstwerke sein können.
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
VwRallg;
RS 2
Erfolgt die Gestaltung eines Gegenstandes nach den für ein umfassendes Kunstfach (zB Malerei, ...) charakteristischen Gestaltungsprinzipien oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil sie eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine

derart gestaltende Tätigkeit die eines Künstlers (Hinweis auf E , 162/61).
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
VwRallg;
RS 3
Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk muß in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen, der Arbeit zB eines Malers, Bildhauers etc in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen (Hinweis auf E , 927/59).
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
VwRallg;
RS 4
Für die Frage, ob die Tätigkeit des Bfrs als künstlerisch zu qualifizieren ist, ist die Mitgliedschaft bei der Vereinigung bildender Künstler Tirols nicht ausschlaggebend (Hinweis auf E , 2378/63 und , 174/64).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140043.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60743

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