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VwGH 08.11.1983, 83/14/0037

VwGH 08.11.1983, 83/14/0037

Rechtssätze


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Normen
BAO §192;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
RS 1
Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann in dem seine Einkommensteuerpflicht betreffenden Verfahren zwar nicht mehr die Feststellung des Gewinnes der Kapitalgesellschaft bekämpfen. Es kann ihm jedoch nicht verwehrt werden, in diesem Verfahren zu beweisen, daß die bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer von der Behörde angenommene verdeckte Gewinnausschüttung nicht den Tatsachen entspricht und daß er für diese angenommene Gewinnausschüttung somit keine Einkommensteuer zu bezahlen hat. Dies gilt umso mehr, als eine unmittelbare Abhängigkeit des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters vom Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft nicht besteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0072 E VwSlg 5668 F/1982 RS 2
Normen
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 2
Stellt die Abgabenbehörde fest, daß eine Personengesellschaft (Mitunternehmergemeinschaft) einen höheren als den erklärten Gewinn erzielt hat, so ist das Mehrergebnis auf die Gesellschafter aufzuteilen und zwar mangels anderweitiger Feststellungen grundsätzlich im Verhältnis der gesetzlichen oder vertraglichen Gewinnbeteiligung (Hinweis auf E vom , 82/14/0058). Grundsätzlich Gleiches gilt auch für bei Kapitalgesellschaften festgestellte und nicht im Unternehmen verbliebene Mehrgewinne. Hier wird, soweit die Voraussetzungen im tatsächlichen die Annahme rechtfertigen, eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, die den Gesellschaftern nach dem Maße ihrer Beteiligung zuzurechnen ist (Hinweis auf E vom , 81/13/0072).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140037.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60742