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VwGH 01.03.1983, 83/14/0031

VwGH 01.03.1983, 83/14/0031

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Wenn im Rahmen einer Rechtsanwaltskanzlei eine Angestellte erst weniger als ein Kalenderjahr mit der Wahrung von Fristen (zur Mängelbehebung), bzw Eintragung der Fristen in den Vormerk, betraut ist, liegt culpa in custodiendo des Rechtsanwalts vor, wenn er eine Kontrolle der Tätigkeit dieser Angestellten weder durch eine zweite erfahrenere Angestellte noch durch sich selbst eingerichtet hat. Was er in Durchführung der Überwachungspflicht veranlaßt hatte, mußte er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert behaupten.
Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört, daß die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde (Hinweis B VS , 265/75 VwSlg 9024 A/1976, E , 1167/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2293/79 B RS 1
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 3
Ein Verschulden eines Parteienvertreters ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. In der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände können für die vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0733/77 B RS 1
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 4
Ausführungen zur Frage der - die Wiedereinsetzung ausschließenden - culpa in custotiendo (hier wurde geltend gemacht, daß die verspätete Postaufgabe durch "Aufräumarbeiten" in der Kanzlei des Rechtsanwaltes verursacht worden sei).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0077/78 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5764 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140031.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60739