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VwGH 20.09.1983, 83/14/0002

VwGH 20.09.1983, 83/14/0002

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Landwirtschaftskammern gehören nicht zu "öffentlichen Kassen" iSd § 26 Z 6 EStG 1972.
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Ein bloßes prozessuales Mitwirkungsrecht oder die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren für sich allein berechtigen nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, da Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0192/66 B VS VwSlg 7618 A/1969 RS 1
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Zur Beschwerdeführung an den VwGH ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzlichen Bescheid ergangen ist. (hier:

Beschwerde des Hauseigentümers gegen einen an den Hausverwalter gerichteten Bescheid)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1321/72 B RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60728

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