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VwGH 29.05.1985, 83/13/0223

VwGH 29.05.1985, 83/13/0223

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Für die Bewertung von Aktien, die kurz vor dem Bewertungsstichtag entgeltlich erworben wurden, und für die im Inland kein Kurswert besteht, ist der Einheitswert des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes, den die Aktiengesellschaft führt, ohne Belang. Vielmehr hat die Bewertung gemäß § 13 Abs 2 BewG nach dem gemeinen Wert zu erfolgen, für den die unmittelbar vorher bezahlten Anschaffungskosten herangezogen werden können, es sei denn, daß besondere Umstände den Kaufpreis beeinflußt haben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983130223.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60724