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VwGH 12.06.1985, 83/13/0219

VwGH 12.06.1985, 83/13/0219

Rechtssatz


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Normen
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß unwahre Angaben in einem Fahrtenbuch in erster Linie nicht bezüglich der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer gemacht werden, sondern bloß bezüglich deren Verteilung auf betriebliche und privat veranlaßte Fahrten. Jedenfalls verstößt die Abgabenbehörde nicht gegen die Denkgesetze, wenn sie das in einem Fahrtenbuch ausgewiesene Gesamtausmaß an gefahrenen Kilometern auch dann für richtig ansieht, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung dieses Ausmaßes auf betriebliche und privat veranlaßte Fahrten hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983130219.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60723