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VwGH 05.12.1984, 83/13/0208

VwGH 05.12.1984, 83/13/0208

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 1
Seit der mit erfolgten Gesetzesänderung (Wegfall des Geschäftswertes und Firmenwertes in der Aufzählung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter im § 6 Z 2 EStG) ist die Zulässigkeit einer Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG vom Geschäftswert oder Firmenwert davon abhängig, ob es sich dabei

nach den Umständen des konkreten Falles um ein abnutzbares oder ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Die Schlußfolgerung, ein durch außergewöhnlich günstigen Standort und die durch ihn bedingt sich anhaltend verbessernde Ertragslage eines Betriebes gestützter Firmenwert unterliege im Prinzip keiner Abnutzung, ist nicht unrichtig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1048/78 E VwSlg 5288 F/1978; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130208.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60718