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VwGH 29.05.1985, 83/13/0201

VwGH 29.05.1985, 83/13/0201

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §47;
RS 1
Der Umstand, daß ein Dienstgeber berechtigt ist, die ihm aus dem Dienstverhältnis erwachsenden Lohnkosten auf Dritte zu überwälzen (im Beschwerdefall nach dem Mietrechtsgesetz), kann das Bestehen des Dienstverhältnisses nicht in Frage stellen (Hinweis E , 2573/77).
Norm
EStG 1972 §26 Z3;
RS 2
Die Übernahme des Arbeitnehmeranteiles an der gesetzlichen Sozialversicherung durch den Arbeitgeber stellt einen Ersatz von Werbungskosten und keine Maßnahme der Zukunftssicherung (§ 3 Z 20) dar. Solche Ersatzleistungen sind Arbeitslohn sofern nicht die Ausnahmeregelungen des § 26 EStG zum Tragen kommen.
Normen
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §26;
EStG 1972 §3 Z20;
FamLAG 1967 §41;
HBG §8;
RS 3
Ein Aufwandersatz nach § 26 EStG liegt grundsätzlich nur vor, wenn darüber einzeln abgerechnet werden muß, nicht aber bei Bezahlung von Pauschbeträgen; der Materialkostenersatz gemäß § 8 HausbesorgerG ist daher Bestandteil des Arbeitslohnes (in steuerlicher Betrachtungsweise).
Normen
EStG 1972 §3 Z28;
FamLAG 1967 §41;
RS 4
Eine soziale Zuwendung im Sinne des § 3 Z 28 EStG setzt voraus, daß konkrete Bedürfnisse des Arbeitnehmers aus sozialen Erwägungen ganz oder teilweise durch den Arbeitgeber befriedigt werden; nicht jedoch fallen darunter Geldleistungen des Arbeitgebers, die sich beim Arbeitnehmer unmittelbar in einem erhöhten Zufluß frei verfügbarer finanzieller Mittel auswirken.
Norm
EStG 1972 §3 Z25;
RS 5
Die Befreiungsbestimmungen des § 3 Z 25 (Mietwert einer Dienstwohnung) kommt nur zum Tragen, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird und dem ortsüblichen Mittelpreis S 100,-- monatlich nicht übersteigt. Es handelt sich hiebei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.
Normen
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26;
RS 6
Für alle in § 26 EStG 1972 angeführten Arbeitgeberleistungen gilt der Grundsatz, daß darüber einzeln abgerechnet werden muß. Daraus FOLGT, daß die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien hier: Telefonpauschalbeträge - durch den Arbeitgeber, mögen sie auch für die in § 26 leg cit angeführten Zwecke gedacht sein, stets dazu führt, daß es sich beim Arbeitnehmer um Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 handelt (Hinweis auf E , 81/13/0090).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0227 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6003 F/1985;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983130201.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-60717