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VwGH 15.02.1984, 83/13/0200

VwGH 15.02.1984, 83/13/0200

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Da es nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens sehr häufig vorkommt, daß Gesellschafter einer GmbH als deren Geschäftsführer agieren, stellt die Unterlassung der Prüfung durch die Abgabenbehörden, ob der Geschäftsführer aus seiner Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger oder aus nichtselbständiger Arbeit erzielt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Normen
RS 2
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der kraft seiner Stellung als Gesellschafter - auf Grund der Höhe seines Geschäftsanteiles oder auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung (Sperrminorität) - zur Geschäftsführung gegen seinen Willen und damit nach Weisung eines anderen nicht verhalten werden kann, ist nicht Arbeitnehmer. Er bezieht in der Regel Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iS des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1666/79 E VS VwSlg 5535 F/1980; RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130200.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60716