VwGH 05.12.1984, 83/13/0197
VwGH 05.12.1984, 83/13/0197
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung liegt die Gewährung der in derselben vorgesehenen steuerlichen Begünstigung im Ermessen des BM für Finanzen. Ermessensentscheidungen müssen stets der Ermessensrichtlinie des § 20 BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) entsprechen. Mit Hilfe der anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen kann auch auf Auswirkungen, die, über den Einzelfall hinausgehend, ähnliche Sachverhalte berühren würden, damit auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen, Rücksicht genommen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5942 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983130197.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60715