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VwGH 05.12.1984, 83/13/0197

VwGH 05.12.1984, 83/13/0197

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung liegt die Gewährung der in derselben vorgesehenen steuerlichen Begünstigung im Ermessen des BM für Finanzen. Ermessensentscheidungen müssen stets der Ermessensrichtlinie des § 20 BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) entsprechen. Mit Hilfe der anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen kann auch auf Auswirkungen, die, über den Einzelfall hinausgehend, ähnliche Sachverhalte berühren würden, damit auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen, Rücksicht genommen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5942 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130197.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60715