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VwGH 19.09.1984, 83/13/0171

VwGH 19.09.1984, 83/13/0171

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb idF 1980/563;
EStG 1972 §18 Abs2 Z3 idF 1980/563;
RS 1
Lediglich die Tatsache, daß im Baubewilligungsbescheid für ein in Massivbauweise errichtetes Kleingartenhaus die Verpflichtung enthalten ist, dasselbe auf jederzeit mögliches Verlangen der Baubehörde abzutragen, reicht nicht aus, diesem Haus die Qualifikation als Eigenheim iS des § 18 EStG 1972 nicht zuzubilligen.
Norm
RS 2
Ein Wohnhaus ist ein Bauwerk, das nicht bloß für vorübergehende Dauer errichtet ist und das dazu dient, Wohnbedürfnisse zu befriedigen (vgl E , 1430/66, VwSlg 3558 F/1967). Die Eignung zu diesem Zweck ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Heranziehung der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1243/77 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130171.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60711