Suchen Hilfe
VwGH 14.11.1984, 83/13/0122

VwGH 14.11.1984, 83/13/0122

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung kann von einer Zwangsläufigkeit dann nicht gesprochen werden, wenn die Verhältnisse, welche die betreffenden Aufwendungen bedingen, vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden sind bzw sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er mit dem Eintritt der Folgen rechnen mußte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130122.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60701