VwGH 14.11.1984, 83/13/0122
VwGH 14.11.1984, 83/13/0122
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung kann von einer Zwangsläufigkeit dann nicht gesprochen werden, wenn die Verhältnisse, welche die betreffenden Aufwendungen bedingen, vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden sind bzw sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er mit dem Eintritt der Folgen rechnen mußte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983130122.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60701