VwGH 23.05.1984, 83/13/0087
VwGH 23.05.1984, 83/13/0087
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine "Reise" im Sinne der beiden Pauschalierungsregelungen des § 4 Abs 5 EStG 1972 und des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (Hinweis E , 1816/59, VwSlg 2201 F/1960). |
Normen | |
RS 2 | Wird ein Beamter, der dem Planstellenbereich einer in Wien befindlichen Behörde angehört, einer in Salzburg befindlichen Behörde dienstzugeteilt, um dort eine Leitungsaufgabe zu übernehmen, so wird damit der nicht nach dienstrechtlichen, sondern nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Mittelpunkt der Tätigkeit in Wien aufgegeben und in Salzburg neu begründet; der Aufenthalt in Salzburg kann deshalb nicht mehr als eine beruflich veranlaßte Reise qualifiziert werden. |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1 Z9 idF 1974/469; |
RS 3 | Der in § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 verwendete Begriff "ausschließlich beruflich veranlaßte Reisen" ist dem in § 4 Abs 5 EStG 1972 verwendeten Begriff "ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise" gleichzusetzen und nicht dem in § 26 Z 7 leg cit verwendeten Begriff "Dienstreise" (Hinweis auf E , 2298/75, VwSlg 5140 F/1977 und vom , 1161/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983130087.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60690