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VwGH 14.11.1984, 83/13/0086

VwGH 14.11.1984, 83/13/0086

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei Ermessensentscheidungen hat der VwGH ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis E , 1345/76).
Norm
FamLAG 1967 §42a;
RS 2
Die Tatsache, daß der Dienstgeberbeitrag eine ausschließliche Bundesabgabe, zweckgebunden für Maßnahmen des FamLAG 1967 ist, wobei die Abgabepflicht in keinem Zusammenhang mit den Ansprüchen auf die Leistungen steht, die aus dem Aufkommen finanziert werden und die Verwendung der Mittel gesamtstaatlichen Interessen dient, ist eine ausreichende Begründung der belangten Behörde dafür, daß sie das ihr durch § 42 a FamLAG eingeräumte Ermessen nicht im für die Beschwerdeführerin positiven Sinn gehandhabt hat (Hinweis E , 502/58, VwSlg 2111 F/1959).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130086.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60689