VwGH 14.11.1984, 83/13/0086
VwGH 14.11.1984, 83/13/0086
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Bei Ermessensentscheidungen hat der VwGH ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis E , 1345/76). |
Norm | FamLAG 1967 §42a; |
RS 2 | Die Tatsache, daß der Dienstgeberbeitrag eine ausschließliche Bundesabgabe, zweckgebunden für Maßnahmen des FamLAG 1967 ist, wobei die Abgabepflicht in keinem Zusammenhang mit den Ansprüchen auf die Leistungen steht, die aus dem Aufkommen finanziert werden und die Verwendung der Mittel gesamtstaatlichen Interessen dient, ist eine ausreichende Begründung der belangten Behörde dafür, daß sie das ihr durch § 42 a FamLAG eingeräumte Ermessen nicht im für die Beschwerdeführerin positiven Sinn gehandhabt hat (Hinweis E , 502/58, VwSlg 2111 F/1959). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983130086.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60689