VwGH 19.10.1983, 83/13/0083
VwGH 19.10.1983, 83/13/0083
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §25 Abs1 Z1; |
RS 1 | Die Steuerpflicht eines wertgesicherten Lohnbezuges umfaßt auch den aus dem Titel der Wertsicherung ausbezahlten Mehrbetrag. (Im Beschwerdefall wurde eine Abfertigung erst ein Jahr nach ihrer Fälligkeit wertgesichert auf den Fälligkeitstag ausbezahlt). |
Norm | BAO §21 Abs1; |
RS 2 | Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles unterscheidliche Wege zu wählen. Solange die gewählten Wege nicht als mißbräuchlich oder als Scheinhandlungen zu werten sind, hat ihnen grundsätzlich auch die Besteuerung zu folgen. Ein tatsächlich gewählter und abgabenrechtlich zulässiger Weg kann daher auch nicht im Wege der wirtschaftichen Betrachtungsweise in einen anderen Weg umgedeutet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3849/80 E VwSlg 5769 F/1983 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983130083.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-60688