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VwGH 30.05.1984, 83/13/0082

VwGH 30.05.1984, 83/13/0082

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine (werbeschriftstellerische) schriftstellerische Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die nicht mehr in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist, liegt vor, wenn der Steuerpflichtige, der für die Öffentlichkeit, dh für eine mehr oder weniger große und sich von Fall zu Fall ändernde Anzahl von Menschen schreibt, EIGENE Gedanken, mögen sich diese auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen, ausdrückt. Es ist nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt hat; der schriftstellerisch Tätige muß weder ein Gelehrter noch ein Dichter noch ein Künstler sein. Wie das schriftstellerische Produkt vom Auftraggeber verwendet wird, hat dabei auf die Qualifikation der Tätigkeit keinen Einfluß (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1972, § 22 Lfg Jänner 1976, Tz 28; Philipp, Kommentar zum GewStG, 17. Nachtrag, Juli 1983, Tz 1-10).
Norm
RS 2
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 22 EStG 1972, Tz 28 und die dort angeführte hg Judikatur) stellt das Verfassen von Manuskripten für Inserate, Prospekte oder sonstige Werbemittel keine schriftstellerische Tätigkeit dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0192 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5903 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60687