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VwGH 21.09.1983, 83/13/0080

VwGH 21.09.1983, 83/13/0080

Rechtssätze


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Normen
BAO §217 Abs2;
BAO §229;
RS 1
Das Gesetz (§ 217 Abs 2 BAO idF der Übergangsregelung des Art 5 Z 10 der BAO-Novelle BGBl 1980/151) setzt im Gegensatz zur Rechtslage vor der BAO-Novelle 1980 nunmehr neben dem Eintritt eines Terminverlustes als zusätzliches Erfordernis für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu gestundeten Abgabenschuldigkeiten die VORHERGEHENDE Ausstellung eines Rückstandsausweises voraus.
Normen
BAO §217 Abs2;
BAO §220;
RS 2
Nach § 220 BAO wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig; diese Fälligkeit kann daher dann, wenn der Säumniszuschlag erst nach Ausstellung eines Rückstandsausweises vorgeschrieben werden kann, nicht vor dieser eingetreten sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5812 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983130080.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60686