VwGH 21.09.1983, 83/13/0080
VwGH 21.09.1983, 83/13/0080
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Gesetz (§ 217 Abs 2 BAO idF der Übergangsregelung des Art 5 Z 10 der BAO-Novelle BGBl 1980/151) setzt im Gegensatz zur Rechtslage vor der BAO-Novelle 1980 nunmehr neben dem Eintritt eines Terminverlustes als zusätzliches Erfordernis für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu gestundeten Abgabenschuldigkeiten die VORHERGEHENDE Ausstellung eines Rückstandsausweises voraus. |
Normen | |
RS 2 | Nach § 220 BAO wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig; diese Fälligkeit kann daher dann, wenn der Säumniszuschlag erst nach Ausstellung eines Rückstandsausweises vorgeschrieben werden kann, nicht vor dieser eingetreten sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5812 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983130080.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60686