VwGH 03.10.1984, 83/13/0067
VwGH 03.10.1984, 83/13/0067
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die im § 303 Abs 2 BAO vorgesehene Antragspflicht beginnt bereits mit Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen; der Nachweis, wann der Antragsteller die entsprechende Kenntnis erlangt hat, obliegt ihm selbst. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983130067.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-60679