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VwGH 03.10.1984, 83/13/0067

VwGH 03.10.1984, 83/13/0067

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die im § 303 Abs 2 BAO vorgesehene Antragspflicht beginnt bereits mit Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen; der Nachweis, wann der Antragsteller die entsprechende Kenntnis erlangt hat, obliegt ihm selbst.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60679