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VwGH 28.11.1984, 83/13/0066

VwGH 28.11.1984, 83/13/0066

Rechtssatz


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Normen
BAO §217;
BAO §295 Abs1;
RS 1
Tritt an Stelle eines Einkommensteuerbescheides, der ein bestimmtes Fälligkeitsdatum festlegt, noch vor Eintritt dieser Fälligkeit ein gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderter Bescheid, und wird in diesem Bescheid ohne irgendwelche Differenzierung als Fälligkeit für die gesamte noch nicht entrichtete Einkommensteuer ein neues (späteres) Fälligkeitsdatum festgeselgt, so tritt keine Säumnis ein, wenn der Abgabepflichtige die gesamte Einkommensteuernachzahlung vor diesem neuen Fälligkeitstermin entrichtet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130066.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60678