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VwGH 03.10.1984, 83/13/0042

VwGH 03.10.1984, 83/13/0042

Rechtssatz


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Norm
BAO §14 Abs1 lita;
RS 1
Die Bestimmung des § 14 Abs 1 lit a BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchen liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines UNTERNEHMENS (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) IM GANZEN, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Betriebes an. Die Begriffe "Unternehmen" und "Betrieb" sind daher im vorliegenden Zusammenhang als eine in sich geschlossene Einheit persönlicher und sachlicher Mittel zu verstehen, die auch nach ihrer erfolgten Übereignung als organisatorisch selbständiges Unternehmen weitergeführt werden kann. Die bloße Übereignung einzelner Wirtschaftsgüter eines bereits mehr oder weniger notleidenden Unternehmens reicht daher als Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung iSd § 14 Abs 1 lit a BAO nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130042.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60666