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VwGH 17.09.1986, 83/13/0033

VwGH 17.09.1986, 83/13/0033

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §33 Abs3;
FinStrG §34 Abs1;
RS 1
Da der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgeht, daß auch bei hinterzogenen Abgaben eine Abgabenfestsetzung möglich ist (§ 55 FinStrG - Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung; § 207 Abs 2 BAO - Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben und Beiträge), ist eine Abgabenverkürzung nicht erst dann bewirkt, wenn feststeht, daß die bescheidmäßige Festsetzung der betreffenden Abgabe auch in Hinkunft nicht mehr möglich sein wird (anderer Auffassung OGH in Entscheidung vom , 10 Os 35/82, EvBl 1983/10).
Norm
FinStrG §25;
RS 2
Eine umfangreiche, bereits bewirkte Abgabenverkürzung zieht nicht deswegen allein unbedeutende Folgen nach sich, weil die Aufdeckung der Tat zur nachträglichen Entrichtung der verkürzten Abgaben führt.
Normen
FinStrG §33 Abs3;
FinStrG §34 Abs1;
RS 3
Eine Abgabenverkürzung ist nicht nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hat bzw in welchem die bescheidmäßige Veranlagung bei pflichtgemäßer Einreichung der Abgabenerklärung normalerweise erfolgt wäre, was bei periodisch veranlagten Abgaben spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der allgemeinen Steuererklärungsfrist der Fall ist (Hinweis E , 1072/66).
Norm
FinStrG §9 idF 1975/335;
RS 4
Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0237 E VwSlg 5992 F/1985 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1983130033.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60663