VwGH 22.06.1983, 83/13/0024
VwGH 22.06.1983, 83/13/0024
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Der Freibetrag gem § 24 Abs 4 EStG 1972 stellt weder seinem Wortlaut noch seiner systematischen Stellung im EinkommensteuerG nach eine Tarifvorschrift dar, sondern ist eine sachliche Steuerbefreiung. Er ist daher vor dem Ausgleich mit laufenden Verlusten aus dem veräußerten Betrieb oder anderen Verlusten vom Veräußerungsgewinn abzusetzen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983130024.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-60659